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   BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94   

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BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94 (https://dejure.org/1995,2760)
BayObLG, Entscheidung vom 02.02.1995 - 1Z BR 159/94 (https://dejure.org/1995,2760)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Februar 1995 - 1Z BR 159/94 (https://dejure.org/1995,2760)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2369; EGBGB Art. 25
    Behandlung österreichischer Nachlässe aus deutscher Sicht; gerichtliche Reaktion auf einen unrichtigen oder unklaren Erbscheinsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Erteilung eines Fremdrechtserbscheins; Verlassenschaftsabhandlung nach österreichischem Recht; Erbserklärung nach österreichischem Recht ; Erbfolge nach österreichischem Recht; Vorhandensein eines inländischen Nachlasses als Voraussetzung für die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1996, 106
  • FamRZ 1995, 1028
  • Rpfleger 1995, 461
  • BayObLGZ 1995 Nr. 10
  • BayObLGZ 1995, 47
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    Das Vorbringen der Beteiligten zu 1, das Familiengericht habe ihr die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben, und das vorgelegte Urteil im Unterhaltsrechtsstreit gegen den Erblasser legten nahe, daß sie einen Erbschein als Nachlaßgläubigerin gemäß §§ 792, 896 ZPO (vgl. BayObLGZ 1983, 153/158; Staudinger/Firsching Rn. 46, MünchKomm/Promberger Rn. 122, Palandt/Edenhofer Rn. 12, jeweils zu § 2353) erstrebt, weil nach österreichischem Recht (§ 78 Abs. 1 des Ehegesetzes vom 6.7.1938, abgedruckt bei Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Österreich" B 3.2 und Bydlinski Nr. 36), das hier gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB , § 18 Abs. 1 Nr. 1 IPRG Anwendung findet (vgl. Palandt/Heldrich Art. 18 EGBGB Rn. 12), die Unterhaltspflicht nach dem Tod des Verpflichteten auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit übergeht.
  • BayObLG, 22.02.1985 - BReg. 3 Z 16/85

    Bezeichnung von Satzungsbestimmungen bei Anmeldung der Neufassung der

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß das Gericht auf Beseitigung von Mängeln hinzuwirken hat, wenn ein Antrag inhaltlich unklar oder unvollständig ist (vgl. BayObLGZ 1985, 82/85; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 5/6; Keidel/Amelung § 12 Rn. 11, 26 und 163; Jansen Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 11; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 14 und 24; Staudinger/Firsching § 2359 Rn. 5; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 77 und 105; Firsching/Graf Nachlaßrecht 7. Aufl. Rn. 4.258).
  • BayObLG, 03.08.1993 - 1Z BR 58/93

    Erbfolge nach italienischem Erblasser

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    Ungeachtet des damit nicht gegebenen Gleichlaufs von materiellem Recht und Verfahrensrecht als Voraussetzung der internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlaßgerichte (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 25 m.w.Nachw.) ergibt sich diese - entgegen der Meinung des Nachlaßgerichts - aus § 2369 BGB (BayObLG aaO. und BayObLGZ 1961, 4/8; vgl. auch Palandt/Edenhofer BGB 54. Aufl. § 2369 Rn. 2).
  • OLG Frankfurt, 11.03.1988 - 1 UF 280/87

    Hausrat; Aufklärung des Sachverhalts; Unentschuldigtes Fernbleiben; Anordnung

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    Es entspricht allgemeiner Ansicht, daß das Gericht auf Beseitigung von Mängeln hinzuwirken hat, wenn ein Antrag inhaltlich unklar oder unvollständig ist (vgl. BayObLGZ 1985, 82/85; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 5/6; Keidel/Amelung § 12 Rn. 11, 26 und 163; Jansen Vorbem. §§ 8 bis 18 Rn. 11; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 14 und 24; Staudinger/Firsching § 2359 Rn. 5; MünchKomm/Promberger § 2353 Rn. 77 und 105; Firsching/Graf Nachlaßrecht 7. Aufl. Rn. 4.258).
  • OLG Zweibrücken, 11.05.1994 - 3 W 54/94

    Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge; Fall der Nachlassspaltung bei

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    Abgesehen davon, daß sich nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1 und 2 beruhen, einzelne Nachlaßgegenstände im Inland befinden, genügt verfahrensrechtlich die Angabe des Antragstellers, daß solche Gegenstände vorhanden sind (vgl. OLG Zweibrücken Rpfleger 1994, 466; MünchKomm/Promberger BGB 2. Aufl. Rn. 9, BGB -RGRK/Kregel 12. Aufl. Rn. 3, jeweils zu § 2369 ), ohne daß es auf dessen Art und Wert ankommt (vgl. Staudinger/Firsching BGB 12. Aufl. § 2369 Rn. 20).
  • BayObLG, 07.12.1993 - 1Z BR 99/93

    Anhörung; Eltern; Gericht; Ergebnis; Rechtsbeschwerdegericht; Überprüfbarkeit;

    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    a) Zutreffend hat das Landgericht die in jeder Verfahrenslage.von Amts wegen zu prüfende (ständige Rechtsprechung, vgl. BayObLG FamRZ 1994, 913 m.w.Nachw.) internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit deren Befugnis bejaht, in der Sache tätig zu werden.
  • BayObLG, 23.09.1980 - BReg. 1 Z 62/80
    Auszug aus BayObLG, 02.02.1995 - 1Z BR 159/94
    (vgl. BayObLGZ 1980, 276/282), dessen Kollisionsnormen (vgl. § 28 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 IPR-Gesetz vom 15.6.1978, abgedruckt bei Ferid/Firsching Internationales Erbrecht "Österreich" Texte I Nr. 1 und Bydlinski Österreichische Gesetze Nr. 20) hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nicht auf das deutsche Recht zurückverweisen (vgl. Art. 4 .Abs. 1 Satz 2 EGBGB ; vgl. auch Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. § 2369 Rn. 13).
  • BayObLG, 18.02.1998 - 1Z BR 155/97

    Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach

    Daher muß auch der Antrag auf einen solchen gegenständlich beschränkten Erbschein gerichtet sein (vgl. BayObLGZ 1995, 47/50).

    Angesichts dieser Vorgeschichte bestand für das Nachlaßgericht ausnahmsweise keine Verpflichtung, auf die Stellung eines anderen, der Sachlage entsprechenden Antrags hinzuwirken (vgl. dazu allgemein BayObLGZ 1995, 47/50).

  • BayObLG, 04.06.2003 - 1Z BR 17/03

    Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1

    Die Erteilung eines Erbscheins setzt nämlich einen inhaltlich bestimmten Erbschein voraus, der das beanspruchte Erbrecht genau bezeichnet (BayObLGZ 1995, 47/50; Palandt/Edenhofer § 2353 Rn. 11).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 1Z BR 142/98

    Nachlassspaltung bei deutschem Recht unterstelltem unbeweglichem Vermögen einer

    1 Z 4/86">1986, 466/469 f.; 1995, 47/49 f.; ZEV 1994, 175; MittBayNot 1994, 274/275; KG OLGZ 1977, 309; OLG Hamm OLGZ 1973, 289/291; OLG Frankfurt OLGZ 1977, 180/181 ff.; OLG Zweibrücken OLGZ 1985, 413/414; Palandt/Edenhofer § 2369 Rn. 1 f.; Staudinger/Schilken § 2368 Rn. 38, § 2369 Rn. 1, Staudinger/Dörner Art. 25 EGBGB Rn. 795 bis 809; MünchKomm/Promberger § 2369 Rn. 1; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 25 EGBGB Rn. 48; von Bar, Internationales Privatrecht 2. Band Rn. 385 bis 390).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

    Der Antrag muss sich auf einen bestimmten dem Erbschein zu gebenden Inhalt richten (BayObLGZ 1967, 1/8 f.; 1995, 47/50; MünchKomm/Promberger Rn. 116; Staudinger/Schilken Rn. 56; Erman/Schlüter BGB 10. Aufl. Rn. 9; Palandt/Edenhofer Rn. 11 jeweils zu § 2353).
  • BayObLG, 05.01.2001 - 2Z BR 94/00

    Zurückverweisung der Sache vom Beschwerdegericht an das Erstgericht

    Eine Zurückverweisung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die erste Instanz ihre Endentscheidung nur auf verfahrensrechtliche Überlegungen gestützt hat (BayObLGZ 1995, 47/50) oder wenn das Verfahren der ersten Instanz so mangelhaft war, dass die abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren dem Verlust einer Instanz gleich käme (vgl. § 539 ZPO; Bassenge/ Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 25 Rn. 11).
  • BayObLG, 08.11.2000 - 3Z BR 295/00

    Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht

    Eine Zurückverweisung kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Erstinstanz ihre Endentscheidung nur auf verfahrensrechtliche Überlegungen gestützt hat (BayObLGZ 1995, 47/50), oder wenn das Verfahren der Erstinstanz so mangelhaft war, dass die abschließende Sachentscheidung im Beschwerdeverfahren dem Verlust einer Instanz gleich käme (vgl. § 539 ZPO,- Bassenge/ Herbst FGG 8. Aufl. § 25 Rn. 11).
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